Satzung der Rheuma-Liga Sachsen e. V. – zum Aufklappen –
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen "Rheuma-Liga Sachsen e. V.". Er hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Leipzig.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufklärung und Beratung von Rheumabetroffenen und der Öffentlichkeit über die Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises
- Förderung und Sicherung der medizinischen und sozialen Information, Beratung und Unterstützung der Rheumakranken
- Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe für Rheumabetroffene und der Eigeninitiative zur aktiven Krankheitsbewältigung durch Motivations- und Therapieangebote
- Förderung des Erfahrungs- und Problemaustausches rheumabetroffener Menschen untereinander
- Förderung der Bildung von örtlichen und regionalen Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen/ Elternkreisen rheumabetroffener Kinder und Jugendlicher innerhalb des Vereins
- Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen zum Nutzen rheumabetroffener Menschen
Diese Zwecke verfolgt der Verein in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e. V., dessen Mitgliedsverband er ist. Der Verein nimmt auch die Aufgaben der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e. V. im Freistaat Sachsen wahr.
(4) Um die angestrebten Zwecke zu realisieren, werden örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen/ Elternkreise rheumabetroffener Kinder und Jugendlicher gebildet. Rechtsform und Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen/ Elternkreise rheumabetroffener Kinder und Jugendlicher sind in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
(1) Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder an. Ehrenmitglieder können ernannt werden. Fördermitgliedschaften sind möglich.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt, sich jedoch nicht direkt am Vereinsgeschehen beteiligen will.
(4) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(5) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung beschlossen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. Funktionen und satzungsgemäße Rechte erlöschen hierbei sofort.
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand der Rheuma-Liga Sachsen möglich. Die Beitragspflicht erlischt zum 31.12. des laufenden Jahres.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn
- das Mitglied die Satzung nicht achtet,
- das Mitglied dem Verein sonstigen Schaden zufügt,
- ein Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages über ein Jahr ohne ausdrückliche Begründung vorliegt.
Das Mitglied soll hierzu gehört werden. Die Entscheidung ist endgültig.
(4) Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 5 Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden.
§ 6 Beitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Über die Zubilligung eines ermäßigten Mitgliedsbeitrages entscheidet in begründeten Einzelfällen der Vorstand.
(2) Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Er soll jedoch den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes nicht unterschreiten.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt nicht.
(5) Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung
§ 7 Vermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Bank- und Kassenbestand, den Forderungen an Dritte und sämtlichem Inventar. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser ausschließlich mit seinem Vermögen, das aus dem Bank- und Kassenbestand und dem gesamten Inventar besteht.
§ 8 Rechnungsprüfung
(1) Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige von der Delegiertenversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem ärztlichen Beirat angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kasse(n), die Konten und die Buchführung einmal im Jahr zu prüfen und zur Jahresabschlussrechnung Stellung zu nehmen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und die satzungs- sowie beschlussgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Den Rechnungsprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erläuterungen zu geben. Die Rechnungsprüfer erstatten der Delegiertenversammlung Bericht. Auf dessen Grundlage wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.
§ 9 Verwendung der Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V., die dieses unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Personen:
- dem Präsidenten
- zwei Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- sowie bis zu 6 Beisitzern
Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV-Mitteldeutschland) können je einen Vertreter in den Vorstand entsenden.
Im Vorstand muss mindestens ein rheumatologisch erfahrener Arzt vertreten sein. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder sollten Betroffene sein.
Die Mitglieder des Vorstandes, außer den Vertretern der DRV Mitteldeutschland und der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen, werden von der Delegiertenversammlung gewählt.
Für den Vorstand können aus dem Kreis der Betroffenen zusätzlich drei Vertreter gewählt werden, die bei Ausfall oder längerfristiger Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes auf Anforderung des Vorstandes die Aufgabe eines Vorstandsmitgliedes übernehmen.
(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie führen nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte so lange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl und Wiederbenennung sind zulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch einen Vizepräsidenten gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten (Vorstand i. S. § 26 Abs. 2 BGB).
(4) Der Geschäftsführer ist einzeln vertretungsberechtigt.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes und deren besondere Vertreter haften nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
- Einstellung von Personal
- Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans
- Aufstellung der Jahresrechnung und Vorlage zur Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung
- Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festlegung des Delegiertenschlüssels zur Delegiertenversammlung
- Beschluss einer Beitragsordnung
(2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(3) Sitzungen des Vorstandes können sowohl in Präsenzversammlungen, als auch im Bedarfsfall mittels elektronischer Medien abgehalten werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, auch als E-Mail, mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Präsidenten. Bei begründetem Anlass kann auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt und erneut zu beraten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Beschlussfassung, auch per E-Mail, zulässig. Hierfür ist jedem Vorstandsmitglied die Beschlussvorlage zuzustellen. Die Abstimmung ist rechtskräftig, wenn nach 7 Kalendertagen die Antwort von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder vorliegt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmungsergebnisse gefasst.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er führt verantwortlich die Geschäfte nach der durch den Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung.
(2) Der Geschäftsführer ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung vor und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil.
§ 14 Ärztlicher Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstandes in allen medizinischen Fragen kann ein ärztlicher Beirat bestellt werden. Seine Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der ärztliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 15 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den benannten Delegierten der Arbeitsgemeinschaften und Selbsthilfegruppen und den Mitgliedern des Vorstandes. Delegierte können nur ordentliche Mitglieder der Rheuma-Liga Sachsen sein. Die Delegiertenversammlung kann sowohl als Präsenzversammlung als auch im Bedarfsfall mittels elektronischer Medien abgehalten werden und wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Vereins nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, einberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung hat schriftlich, auch als E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle bis spätestens vier Wochen vor Termin der Delegiertenversammlung vorliegen. Über Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, berät und entscheidet die Delegiertenversammlung.
(2) Der Delegiertenversammlung obliegt es:
- den Vorstand zu wählen
- den Jahresbericht über die Arbeit des Vereines entgegenzunehmen
- die geprüfte Jahresrechnung zu genehmigen und den Vorstand zu entlasten
- die Beschlüsse zu Umlagen zu fassen
- die Satzung sowie die Geschäftsordnung der örtlichen Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen sowie deren Änderungen zu beschließen
- die Höhe des Jahresbeitrages ordentlicher Mitglieder nach der Beschlussvorlage durch den Vorstand festzusetzen
- die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes sowie deren Änderung zu beschließen
- zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu wählen
- die Auflösung des Vereins zu beschließen
- die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften zu beschließen
(3) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.
Die Delegiertenversammlung, als Präsenzveranstaltung oder mittels elektronischer Medien, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Wahlen zum Vorstand können nur in einer Präsenzveranstaltung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt in diesen Fällen mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Delegierten.
(4) Abstimmungsberechtigt sind die anwesenden Delegierten, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes. Stellvertretung ist unzulässig. Bei Abstimmung nach Absatz 2 – Entlastung des Vorstandes – sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
(5) Bei Neuwahl des Vorstandes wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Leitung der Delegiertenversammlung während der Wahl. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht für diesen kandidieren. Die Wahl des Vorstandes ist in einer Wahlordnung geregelt.
(6) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 16 Redaktionelle Satzungsänderungen
(1) Der Vorstand kann Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung oder der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen beschließen, soweit sie nur redaktionellen Charakter haben oder vom Amtsgericht aus formellen Gründen verlangt werden.
§ 17 Gesetzesvorbehalt
Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Vereine gemäß §§ 21 bis 79 BGB.
Beschlossen von der Delegiertenversammlung der Rheuma-Liga Sachsen e. V.
Vollständiger Wortlaut der geltenden Satzung; auch abrufbar unter
rheumaliga-sachsen.de/satzung.php.
Beitragsordnung – gültig ab 01.01.2025, zum Aufklappen –
§ 1
Die Beitragshöhe der ordentlichen Mitglieder legt die Delegiertenversammlung fest.
§ 2
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist kalenderjährlich zahlbar und wird zum 31.03. des Kalenderjahres fällig.
§ 3
Ordentliche Mitglieder, die im 2. Halbjahr (1.7. – 31.12) aufgenommen werden, zahlen im Eintrittsjahr 50 % des Jahresbeitrages.
§ 4
Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt nicht.
§ 5
Ordentliche Mitglieder zahlen folgenden Jahresbeitrag 40,00 €/ Jahr
Ist eine im Haushalt lebende volljährige Person bereits Mitglied oder wird ebenfalls gleichzeitig Mitglied, so zahlen Ehepartner/ Lebenspartner/ Familienmitglieder 32,00 €/ Jahr
Mitglieder ohne Bezug der Verbandszeitschrift (Eintritt bis 2009) 35,00 €/ Jahr
Familien mit betroffenen minderjähr. Kindern in Elterngruppen zahlen 40,00 €/ Jahr
Mitglieder der folgenden Vereinigungen
- Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e. V.
- Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e. V.
- Sklerodermie Selbsthilfe e. V.
zahlen bei einem Eintritt in die Rheuma-Liga Sachsen e. V. 32,00 €/ Jahr
Ordentliche Mitglieder können freiwillig einen erhöhten Jahresbeitrag zahlen.
Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Jahresbeitrages selbst fest, wobei dieser den Betrag ordentlicher Mitglieder nicht unterschreiten sollte.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6
Empfänger von Sozialhilfeleistungen erhalten auf Antrag und aktuellen Nachweisen eine hälftige Ermäßigung des nachfolgenden Mitgliedsbeitrages. Die Leitung der AG/ SHG prüft die Anträge und leitet diese an den Vorstand der Rheuma-Liga Sachsen zur Entscheidung weiter.
§ 7
Die Beitragszahlung sollte per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Rheuma-Liga Sachsen ist die Beitragszahlung mittels Überweisung möglich.
Kosten und Mehraufwendungen, die der Rheuma-Liga Sachsen e. V. infolge Änderungen der Kontonummer oder Wechsel des Kreditinstitutes ohne Unterrichtung durch das Mitglied entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Bei Beitragsrückständen wird nach einer erfolgten Zahlungserinnerung eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt je Mahnung 2,50 €. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach der zweiten Mahnung leitet die Rheuma-Liga Sachsen e. V. ein Ausschlussverfahren ein.
Bei Beitragsrückständen besteht kein Anspruch auf Vereinsleistungen für das Mitglied.
§ 8
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Beschlossen von der Delegiertenkonferenz am 26.04.2024 in Meerane.
Leipzig, 29.04.2024
Dr. Wolfram Seidel, Präsident
Vollständiger Wortlaut der geltenden Beitragsordnung; auch abrufbar unter
rheumaliga-sachsen.de/beitragsordnung.php.
Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO – zum Aufklappen –
Verantwortlicher
Rheuma-Liga Sachsen e. V., Jupiterstr. 44, 04205 Leipzig, Telefon 0341 35 54 017,
info@rheumaliga-sachsen.de, vertreten durch den Vorstand.
Zwecke und Rechtsgrundlagen
Wir verarbeiten die in diesem Formular angegebenen Daten zur Begründung, Durchführung und Verwaltung der
Mitgliedschaft, zur Betreuung unserer Mitglieder sowie zur Abwicklung des Beitrags- und Lastschrifteinzugs
(Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere handels-
und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), sowie zur
Geltendmachung von Forderungen und zur Information über Vereinsangelegenheiten (Art. 6 Abs. 1
lit. f DSGVO; berechtigtes Interesse: Durchsetzung eigener Ansprüche sowie Information der Mitglieder
über die Vereinsarbeit). Gesundheitsdaten – dazu gehören Ihre Angaben zur Erkrankung und
zur Krankenkasse ebenso wie der Umstand, dass Sie Mitglied einer Rheuma-Selbsthilfeorganisation sind –
verarbeiten wir ausschließlich auf Grundlage Ihrer ausdrücklichen Einwilligung nach Art. 9
Abs. 2 lit. a DSGVO (Abschnitt 5 dieses Formulars). Zum Nachweis der Abgabe Ihres Antrags
und der Einwilligungen sowie zur Missbrauchsabwehr speichern wir Zeitpunkt und IP-Adresse der Absendung
(Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Freiwilligkeit und Widerruf der Einwilligung
Die Erteilung der Einwilligungen ist freiwillig. Sie können sie jederzeit formlos und mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen, z. B. per E-Mail an info@rheumaliga-sachsen.de. Die Rechtmäßigkeit der bis zum
Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt. Ihre Angaben zur Erkrankung und zur Krankenkasse sind
freiwillig; ohne sie ist die Mitgliedschaft ebenso möglich. Widerrufen Sie dagegen die Einwilligung in die
Verarbeitung gesundheitsbezogener Mitgliedsdaten insgesamt, können wir die Mitgliedschaft nicht mehr
verwalten; sie endet dann.
Empfänger
Innerhalb des Vereins erhalten nur die Stellen Zugriff, die die Daten für die genannten Zwecke benötigen
(Geschäftsstelle, zuständige Arbeitsgemeinschaft bzw. Selbsthilfegemeinschaft, Vorstand). Unser
Kreditinstitut und die an der Zahlungsabwicklung beteiligten Zahlungsdienstleister erhalten die für den
Einzug erforderlichen Daten (Name, IBAN, Betrag, Mandatsreferenz, Gläubiger-Identifikationsnummer).
Dienstleister, die uns bei IT-Betrieb, Mitgliederverwaltung oder Versand unterstützen, sind vertraglich
als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO gebunden; dazu gehört auch unser Hosting-Anbieter, auf
dessen Servern dieses Formular betrieben wird. Soweit für die Verbandsarbeit erforderlich – etwa für den
Bezug der Verbandszeitschrift –, werden Daten an die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.
übermittelt, deren Mitgliedsverband wir sind (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Eine darüber hinausgehende
Übermittlung erfolgt nur, soweit sie zur Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich ist oder eine
gesetzliche Pflicht besteht. Eine Übermittlung in Länder außerhalb der EU / des EWR findet nicht statt.
Speicherdauer
Ihr Online-Antrag wird zunächst in einem gesonderten Antragsbestand gespeichert und erst nach Prüfung und
Aufnahme in die Mitgliederverwaltung übernommen. Führt der Antrag nicht zur Aufnahme, löschen wir ihn
spätestens sechs Monate nach der Entscheidung. Mitgliedsdaten speichern wir für die Dauer der
Mitgliedschaft und löschen sie anschließend, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Das SEPA-Mandat
bewahren wir auf, solange es gültig ist, sowie darüber hinaus mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug
(Nachweisfristen des Lastschriftverfahrens). Buchungsrelevante Unterlagen unterliegen den gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen des Handels- und Steuerrechts (bis zu zehn Jahre).
Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung
(Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Datenübertragbarkeit
(Art. 20 DSGVO) sowie ein Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6
Abs. 1 lit. f DSGVO (Art. 21 DSGVO). Wenden Sie sich dazu bitte an die oben genannten
Kontaktdaten. Sie können sich außerdem bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren; für uns
zuständig ist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Devrientstraße 5, 01067 Dresden.
Erforderlichkeit der Angaben
Die mit * gekennzeichneten Angaben sowie das SEPA-Lastschriftmandat benötigen wir, um die
Mitgliedschaft zu begründen und den Beitrag einzuziehen; ohne sie kann der Online-Antrag nicht bearbeitet
werden. Alle als freiwillig gekennzeichneten Angaben können Sie ohne Nachteile weglassen. Ohne SEPA-Mandat
nutzen Sie bitte das PDF-Formular und sprechen die Zahlung per Überweisung mit der Geschäftsstelle ab
(§ 7 der Beitragsordnung). Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach
Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
Stand: August 2026 · Formularversion 2026-08-B