Mitglied werden

Schön, dass Sie die Rheuma-Liga Sachsen e. V. unterstützen und von unseren Angeboten profitieren möchten. Mit dem Absenden dieses Formulars beantragen Sie die Mitgliedschaft und erteilen zugleich das SEPA-Lastschriftmandat für Mitgliedsbeiträge, Eigenbeiträge zum Funktionstraining und weitere Forderungen.

Sie möchten lieber auf Papier beitreten? Mitgliedsantrag als PDF herunterladen, ausfüllen und an die Geschäftsstelle senden.

1  Angaben zur Person
Anrede

An diese Adresse senden wir die Eingangsbestätigung.

Bei Minderjährigen stellt bitte die gesetzliche Vertretung den Antrag.

Eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.

2  Art der Mitgliedschaft und Jahresbeitrag

Beitragsjahr: Die Mitgliedschaft ist eine Jahresmitgliedschaft vom 01.01. bis 31.12. Bei einem Beitritt zwischen dem 01.07. und dem 31.12. vermindert sich der Beitrag für das Eintrittsjahr um 50 % (§ 3 der Beitragsordnung).

Fälligkeit: Der Jahresbeitrag wird zum 31.03. des Kalenderjahres fällig (§ 2 der Beitragsordnung); im Eintrittsjahr wird er nach der Aufnahme eingezogen.

Austritt: mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand (§ 4 Abs. 2 der Satzung); die Beitragspflicht erlischt zum 31.12. des laufenden Jahres.

3  Angaben zur rheumatischen Erkrankung – freiwillig –

Diese Angaben helfen uns, Sie passend zu beraten und Ihnen geeignete Angebote zu vermitteln. Es sind Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO; wir verarbeiten sie nur mit Ihrer Einwilligung in Abschnitt 5 (drittes Kästchen). Ohne diese Angaben entstehen Ihnen keine Nachteile.

Nur nötig, wenn Sie am Funktionstraining teilnehmen möchten (ärztliche Verordnung / Abrechnung mit der Krankenkasse).

4  SEPA-Lastschriftmandat

Zahlungsempfänger (Gläubiger): Rheuma-Liga Sachsen e. V., Jupiterstr. 44, 04205 Leipzig
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE84ZZZ00000116409
Mandatsreferenz: wird Ihnen separat mitgeteilt (in der Regel Ihre Mitgliedsnummer)
Art der Zahlung: wiederkehrende Zahlungen

Bei eigenem Konto: Ihr Name. Zahlt eine andere Person (z. B. Ehepartner/in, Eltern), tragen Sie bitte deren Namen ein.

Nur ausfüllen, wenn abweichend von der antragstellenden Person.

Ihre IBAN darf aus jedem SEPA-Land stammen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Eine deutsche IBAN hat 22 Stellen und beginnt mit DE.

Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats

erforderlich

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Zahlt eine andere Person als Kontoinhaber/in, bestätigen Sie mit dem Absenden, dass diese mit der Erteilung des Mandats einverstanden ist; wir bitten die Kontoinhaberin / den Kontoinhaber ggf. um eine Bestätigung.

Vereinbarungen zum Einzug (Vorabankündigung / „Pre-Notification“): Eingezogen werden die jeweils fälligen Beträge nach Satzung, Beitragsordnung bzw. getroffener Vereinbarung – auch in von Einzug zu Einzug unterschiedlicher Höhe. Die Frist für die Vorabankündigung wird einvernehmlich von 14 auf 5 Kalendertage vor der Belastung verkürzt. Die Ankündigung ist an keine Form gebunden (z. B. E-Mail, Rechnung oder Beitragsmitteilung) und kann mehrere Einzüge zusammenfassen: Für wiederkehrende Einzüge genügt eine einmalige Ankündigung, die die Einzugstermine und den Betrag oder die Grundlage seiner Berechnung nennt – die einzelnen Einzüge werden dann nicht mehr gesondert angekündigt, auch wenn ihre Höhe unterschiedlich ausfällt.

Damit gilt bereits mit diesem Antrag als angekündigt: Der Jahresbeitrag wird jeweils zum 31.03. in der jeweils geltenden Höhe eingezogen, im Eintrittsjahr nach der Aufnahme (bei Beitritt ab dem 01.07. vermindert um 50 %). Nutzungsabhängige Entgelte – z. B. Eigenbeiträge zum Funktionstraining – werden nach Teilnahme eingezogen; ihre Höhe ergibt sich aus dem bei der Anmeldung zum Angebot mitgeteilten Entgelt und dem Umfang Ihrer Teilnahme im Abrechnungszeitraum, die Einzugstermine aus der dortigen Mitteilung. Über Änderungen der Beiträge oder Entgelte informieren wir Sie rechtzeitig vor dem nächsten Einzug. Fällt ein Einzugstermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt der Einzug am nächsten Bankarbeitstag.

Haben Sie eine Rücklastschrift zu vertreten, berechnen wir die uns tatsächlich entstandenen fremden Bankentgelte weiter; bei Beitragsrückständen wird je Mahnung eine Mahngebühr von 2,50 € erhoben (§ 7 der Beitragsordnung). Das Mandat gilt bis auf Widerruf, der jederzeit in Textform möglich ist, und erlischt, wenn 36 Monate lang kein Einzug erfolgt. Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie uns bitte rechtzeitig mit.

5  Erklärungen und Einwilligungen
erforderlich
Alle drei Texte finden Sie unmittelbar unter diesem Formular zum Aufklappen und Nachlesen – außerdem unter Satzung und Beitragsordnung.
erforderlich
Bereits die Mitgliedschaft in einer Rheuma-Selbsthilfeorganisation lässt einen Rückschluss auf Ihre Gesundheit zu. Ohne diese Einwilligung können wir die Mitgliedschaft nicht führen. Sie können die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; die Mitgliedschaft wird dann nach Maßgabe der Satzung beendet.
freiwillig
Jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Die Mitgliedschaft ist von dieser Einwilligung nicht abhängig. Haben Sie in Abschnitt 3 nichts angegeben, lassen Sie das Kästchen einfach frei.
freiwillig
Jederzeit widerrufbar, z. B. per E-Mail an info@rheumaliga-sachsen.de.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 3 Abs. 4 der Satzung). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Verein. Änderungen Ihrer Anschrift, Ihrer Kontaktdaten oder Ihrer Bankverbindung teilen Sie uns bitte unverzüglich mit.

Satzung der Rheuma-Liga Sachsen e. V. – zum Aufklappen –

§ 1  Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Rheuma-Liga Sachsen e. V.". Er hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Leipzig.

§ 2  Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Aufklärung und Beratung von Rheumabetroffenen und der Öffentlichkeit über die Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises
  • Förderung und Sicherung der medizinischen und sozialen Information, Beratung und Unterstützung der Rheumakranken
  • Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe für Rheumabetroffene und der Eigeninitiative zur aktiven Krankheitsbewältigung durch Motivations- und Therapieangebote
  • Förderung des Erfahrungs- und Problemaustausches rheumabetroffener Menschen untereinander
  • Förderung der Bildung von örtlichen und regionalen Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen/ Elternkreisen rheumabetroffener Kinder und Jugendlicher innerhalb des Vereins
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen zum Nutzen rheumabetroffener Menschen

Diese Zwecke verfolgt der Verein in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e. V., dessen Mitgliedsverband er ist. Der Verein nimmt auch die Aufgaben der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e. V. im Freistaat Sachsen wahr.

(4) Um die angestrebten Zwecke zu realisieren, werden örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen/ Elternkreise rheumabetroffener Kinder und Jugendlicher gebildet. Rechtsform und Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen/ Elternkreise rheumabetroffener Kinder und Jugendlicher sind in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 3  Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder an. Ehrenmitglieder können ernannt werden. Fördermitgliedschaften sind möglich.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und unterstützt, sich jedoch nicht direkt am Vereinsgeschehen beteiligen will.

(4) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(5) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung beschlossen.

§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. Funktionen und satzungsgemäße Rechte erlöschen hierbei sofort.

(2) Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand der Rheuma-Liga Sachsen möglich. Die Beitragspflicht erlischt zum 31.12. des laufenden Jahres.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn

  • das Mitglied die Satzung nicht achtet,
  • das Mitglied dem Verein sonstigen Schaden zufügt,
  • ein Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages über ein Jahr ohne ausdrückliche Begründung vorliegt.

Das Mitglied soll hierzu gehört werden. Die Entscheidung ist endgültig.

(4) Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 5  Einkünfte

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden.

§ 6  Beitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Über die Zubilligung eines ermäßigten Mitgliedsbeitrages entscheidet in begründeten Einzelfällen der Vorstand.

(2) Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Er soll jedoch den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes nicht unterschreiten.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt nicht.

(5) Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung

§ 7  Vermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Bank- und Kassenbestand, den Forderungen an Dritte und sämtlichem Inventar. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser ausschließlich mit seinem Vermögen, das aus dem Bank- und Kassenbestand und dem gesamten Inventar besteht.

§ 8  Rechnungsprüfung

(1) Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige von der Delegiertenversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem ärztlichen Beirat angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kasse(n), die Konten und die Buchführung einmal im Jahr zu prüfen und zur Jahresabschlussrechnung Stellung zu nehmen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und die satzungs- sowie beschlussgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Den Rechnungsprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erläuterungen zu geben. Die Rechnungsprüfer erstatten der Delegiertenversammlung Bericht. Auf dessen Grundlage wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.

§ 9  Verwendung der Mittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V., die dieses unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 10  Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.

§ 11  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Personen:

  • dem Präsidenten
  • zwei Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • sowie bis zu 6 Beisitzern

Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV-Mitteldeutschland) können je einen Vertreter in den Vorstand entsenden.

Im Vorstand muss mindestens ein rheumatologisch erfahrener Arzt vertreten sein. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder sollten Betroffene sein.

Die Mitglieder des Vorstandes, außer den Vertretern der DRV Mitteldeutschland und der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen, werden von der Delegiertenversammlung gewählt.

Für den Vorstand können aus dem Kreis der Betroffenen zusätzlich drei Vertreter gewählt werden, die bei Ausfall oder längerfristiger Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes auf Anforderung des Vorstandes die Aufgabe eines Vorstandsmitgliedes übernehmen.

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie führen nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte so lange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl und Wiederbenennung sind zulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch einen Vizepräsidenten gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten (Vorstand i. S. § 26 Abs. 2 BGB).

(4) Der Geschäftsführer ist einzeln vertretungsberechtigt.

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder des Vorstandes und deren besondere Vertreter haften nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit.

§ 12  Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
  • Einstellung von Personal
  • Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans
  • Aufstellung der Jahresrechnung und Vorlage zur Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung
  • Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung des Delegiertenschlüssels zur Delegiertenversammlung
  • Beschluss einer Beitragsordnung

(2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(3) Sitzungen des Vorstandes können sowohl in Präsenzversammlungen, als auch im Bedarfsfall mittels elektronischer Medien abgehalten werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, auch als E-Mail, mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Präsidenten. Bei begründetem Anlass kann auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt und erneut zu beraten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Beschlussfassung, auch per E-Mail, zulässig. Hierfür ist jedem Vorstandsmitglied die Beschlussvorlage zuzustellen. Die Abstimmung ist rechtskräftig, wenn nach 7 Kalendertagen die Antwort von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder vorliegt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmungsergebnisse gefasst.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13  Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er führt verantwortlich die Geschäfte nach der durch den Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung.

(2) Der Geschäftsführer ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung vor und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil.

§ 14  Ärztlicher Beirat

(1) Zur Beratung des Vorstandes in allen medizinischen Fragen kann ein ärztlicher Beirat bestellt werden. Seine Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der ärztliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 15  Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den benannten Delegierten der Arbeitsgemeinschaften und Selbsthilfegruppen und den Mitgliedern des Vorstandes. Delegierte können nur ordentliche Mitglieder der Rheuma-Liga Sachsen sein. Die Delegiertenversammlung kann sowohl als Präsenzversammlung als auch im Bedarfsfall mittels elektronischer Medien abgehalten werden und wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Vereins nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr, einberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung hat schriftlich, auch als E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle bis spätestens vier Wochen vor Termin der Delegiertenversammlung vorliegen. Über Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, berät und entscheidet die Delegiertenversammlung.

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt es:

  • den Vorstand zu wählen
  • den Jahresbericht über die Arbeit des Vereines entgegenzunehmen
  • die geprüfte Jahresrechnung zu genehmigen und den Vorstand zu entlasten
  • die Beschlüsse zu Umlagen zu fassen
  • die Satzung sowie die Geschäftsordnung der örtlichen Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen sowie deren Änderungen zu beschließen
  • die Höhe des Jahresbeitrages ordentlicher Mitglieder nach der Beschlussvorlage durch den Vorstand festzusetzen
  • die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes sowie deren Änderung zu beschließen
  • zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu wählen
  • die Auflösung des Vereins zu beschließen
  • die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften zu beschließen

(3) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.

Die Delegiertenversammlung, als Präsenzveranstaltung oder mittels elektronischer Medien, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Wahlen zum Vorstand können nur in einer Präsenzveranstaltung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt in diesen Fällen mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Delegierten.

(4) Abstimmungsberechtigt sind die anwesenden Delegierten, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes. Stellvertretung ist unzulässig. Bei Abstimmung nach Absatz 2 – Entlastung des Vorstandes – sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

(5) Bei Neuwahl des Vorstandes wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Leitung der Delegiertenversammlung während der Wahl. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht für diesen kandidieren. Die Wahl des Vorstandes ist in einer Wahlordnung geregelt.

(6) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 16  Redaktionelle Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand kann Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung oder der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaften/ Selbsthilfegruppen beschließen, soweit sie nur redaktionellen Charakter haben oder vom Amtsgericht aus formellen Gründen verlangt werden.

§ 17  Gesetzesvorbehalt

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Vereine gemäß §§ 21 bis 79 BGB.

Beschlossen von der Delegiertenversammlung der Rheuma-Liga Sachsen e. V.

Vollständiger Wortlaut der geltenden Satzung; auch abrufbar unter rheumaliga-sachsen.de/satzung.php.

Beitragsordnung – gültig ab 01.01.2025, zum Aufklappen –

§ 1

Die Beitragshöhe der ordentlichen Mitglieder legt die Delegiertenversammlung fest.

§ 2

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist kalenderjährlich zahlbar und wird zum 31.03. des Kalenderjahres fällig.

§ 3

Ordentliche Mitglieder, die im 2. Halbjahr (1.7. – 31.12) aufgenommen werden, zahlen im Eintrittsjahr 50 % des Jahresbeitrages.

§ 4

Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt nicht.

§ 5

Ordentliche Mitglieder zahlen folgenden Jahresbeitrag 40,00 €/ Jahr

Ist eine im Haushalt lebende volljährige Person bereits Mitglied oder wird ebenfalls gleichzeitig Mitglied, so zahlen Ehepartner/ Lebenspartner/ Familienmitglieder 32,00 €/ Jahr

Mitglieder ohne Bezug der Verbandszeitschrift (Eintritt bis 2009) 35,00 €/ Jahr

Familien mit betroffenen minderjähr. Kindern in Elterngruppen zahlen 40,00 €/ Jahr

Mitglieder der folgenden Vereinigungen

  • Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e. V.
  • Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e. V.
  • Sklerodermie Selbsthilfe e. V.

zahlen bei einem Eintritt in die Rheuma-Liga Sachsen e. V. 32,00 €/ Jahr

Ordentliche Mitglieder können freiwillig einen erhöhten Jahresbeitrag zahlen.

Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Jahresbeitrages selbst fest, wobei dieser den Betrag ordentlicher Mitglieder nicht unterschreiten sollte.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6

Empfänger von Sozialhilfeleistungen erhalten auf Antrag und aktuellen Nachweisen eine hälftige Ermäßigung des nachfolgenden Mitgliedsbeitrages. Die Leitung der AG/ SHG prüft die Anträge und leitet diese an den Vorstand der Rheuma-Liga Sachsen zur Entscheidung weiter.

§ 7

Die Beitragszahlung sollte per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle der Rheuma-Liga Sachsen ist die Beitragszahlung mittels Überweisung möglich.

Kosten und Mehraufwendungen, die der Rheuma-Liga Sachsen e. V. infolge Änderungen der Kontonummer oder Wechsel des Kreditinstitutes ohne Unterrichtung durch das Mitglied entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Bei Beitragsrückständen wird nach einer erfolgten Zahlungserinnerung eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt je Mahnung 2,50 €. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach der zweiten Mahnung leitet die Rheuma-Liga Sachsen e. V. ein Ausschlussverfahren ein.

Bei Beitragsrückständen besteht kein Anspruch auf Vereinsleistungen für das Mitglied.

§ 8

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Beschlossen von der Delegiertenkonferenz am 26.04.2024 in Meerane.

Leipzig, 29.04.2024

Dr. Wolfram Seidel, Präsident

Vollständiger Wortlaut der geltenden Beitragsordnung; auch abrufbar unter rheumaliga-sachsen.de/beitragsordnung.php.

Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO – zum Aufklappen –

Verantwortlicher

Rheuma-Liga Sachsen e. V., Jupiterstr. 44, 04205 Leipzig, Telefon 0341 35 54 017, info@rheumaliga-sachsen.de, vertreten durch den Vorstand.

Zwecke und Rechtsgrundlagen

Wir verarbeiten die in diesem Formular angegebenen Daten zur Begründung, Durchführung und Verwaltung der Mitgliedschaft, zur Betreuung unserer Mitglieder sowie zur Abwicklung des Beitrags- und Lastschrifteinzugs (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), sowie zur Geltendmachung von Forderungen und zur Information über Vereinsangelegenheiten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; berechtigtes Interesse: Durchsetzung eigener Ansprüche sowie Information der Mitglieder über die Vereinsarbeit). Gesundheitsdaten – dazu gehören Ihre Angaben zur Erkrankung und zur Krankenkasse ebenso wie der Umstand, dass Sie Mitglied einer Rheuma-Selbsthilfeorganisation sind – verarbeiten wir ausschließlich auf Grundlage Ihrer ausdrücklichen Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO (Abschnitt 5 dieses Formulars). Zum Nachweis der Abgabe Ihres Antrags und der Einwilligungen sowie zur Missbrauchsabwehr speichern wir Zeitpunkt und IP-Adresse der Absendung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Freiwilligkeit und Widerruf der Einwilligung

Die Erteilung der Einwilligungen ist freiwillig. Sie können sie jederzeit formlos und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, z. B. per E-Mail an info@rheumaliga-sachsen.de. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt. Ihre Angaben zur Erkrankung und zur Krankenkasse sind freiwillig; ohne sie ist die Mitgliedschaft ebenso möglich. Widerrufen Sie dagegen die Einwilligung in die Verarbeitung gesundheitsbezogener Mitgliedsdaten insgesamt, können wir die Mitgliedschaft nicht mehr verwalten; sie endet dann.

Empfänger

Innerhalb des Vereins erhalten nur die Stellen Zugriff, die die Daten für die genannten Zwecke benötigen (Geschäftsstelle, zuständige Arbeitsgemeinschaft bzw. Selbsthilfegemeinschaft, Vorstand). Unser Kreditinstitut und die an der Zahlungsabwicklung beteiligten Zahlungsdienstleister erhalten die für den Einzug erforderlichen Daten (Name, IBAN, Betrag, Mandatsreferenz, Gläubiger-Identifikationsnummer). Dienstleister, die uns bei IT-Betrieb, Mitgliederverwaltung oder Versand unterstützen, sind vertraglich als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO gebunden; dazu gehört auch unser Hosting-Anbieter, auf dessen Servern dieses Formular betrieben wird. Soweit für die Verbandsarbeit erforderlich – etwa für den Bezug der Verbandszeitschrift –, werden Daten an die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. übermittelt, deren Mitgliedsverband wir sind (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Eine darüber hinausgehende Übermittlung erfolgt nur, soweit sie zur Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht. Eine Übermittlung in Länder außerhalb der EU / des EWR findet nicht statt.

Speicherdauer

Ihr Online-Antrag wird zunächst in einem gesonderten Antragsbestand gespeichert und erst nach Prüfung und Aufnahme in die Mitgliederverwaltung übernommen. Führt der Antrag nicht zur Aufnahme, löschen wir ihn spätestens sechs Monate nach der Entscheidung. Mitgliedsdaten speichern wir für die Dauer der Mitgliedschaft und löschen sie anschließend, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Das SEPA-Mandat bewahren wir auf, solange es gültig ist, sowie darüber hinaus mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug (Nachweisfristen des Lastschriftverfahrens). Buchungsrelevante Unterlagen unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Steuerrechts (bis zu zehn Jahre).

Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie ein Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Art. 21 DSGVO). Wenden Sie sich dazu bitte an die oben genannten Kontaktdaten. Sie können sich außerdem bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren; für uns zuständig ist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Devrientstraße 5, 01067 Dresden.

Erforderlichkeit der Angaben

Die mit * gekennzeichneten Angaben sowie das SEPA-Lastschriftmandat benötigen wir, um die Mitgliedschaft zu begründen und den Beitrag einzuziehen; ohne sie kann der Online-Antrag nicht bearbeitet werden. Alle als freiwillig gekennzeichneten Angaben können Sie ohne Nachteile weglassen. Ohne SEPA-Mandat nutzen Sie bitte das PDF-Formular und sprechen die Zahlung per Überweisung mit der Geschäftsstelle ab (§ 7 der Beitragsordnung). Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

Stand: August 2026 · Formularversion 2026-08-B

Mit dem Absenden geben Sie die oben angekreuzten Erklärungen ab. Sie erhalten umgehend eine Eingangsbestätigung per E-Mail.